Die Zwangsvollstreckung darf auch im Falle der Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers nicht fortgeführt werden, solange dem Schuldner keine Ausfertigung des Titels zugestellt worden ist, aus der sich die Berechtigung des Rechtsnachfolgers des Gläubigers zur Vollstreckung ergibt. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - V ZB 47/06ZPO §§ 727 Abs. 1, 750 Abs. 2 Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:Entscheidung des BGH
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