BGH 27. August 2009: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Pfändbarkeit eines Rentenversicherungsvertrag

17.09.2009

Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Dass eine Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist, ist Voraussetzung für die fehlende Verfügungsbefugnis des Gläubigers.
BGH, Beschluss vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08 – LG Bonn, AG Siegburg

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:
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