Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Dass eine Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist, ist Voraussetzung für die fehlende Verfügungsbefugnis des Gläubigers.BGH, Beschluss vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08 – LG Bonn, AG SiegburgDie vollständige Entscheidung finden Sie hier:Entscheidung des BGH
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