Ob das Insolvenzgericht Anlass gehabt hätte, die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vermieter in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufzunehmen war, kann dahinstehen. Dies würde die Schuldnerin nicht von ihren eigenen Verpflichtungen entbinden.BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - IX ZB 63/08 – LG Landshut, AG LandshutDie vollständige Entscheidung finden Sie hier:Entscheidung des BGH
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