Ob die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nur dann eingreife, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit habe, oder ob die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auch dann vermutet werden könne, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht kenne, stellt sich nicht.BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 133/08 – OLG Hamm, LG SiegenDie vollständige Entscheidung finden Sie hier:Entscheidung des BGH
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