Eine Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte. Tatsachen, aus denen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatzanfechtung gefolgert werden können, begründen keine Vermutung, sondern stellen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar.BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06 - OLG München, LG München IDie vollständige Entscheidung finden Sie hier:Entscheidung des BGH
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