Rechtsprechungsarchiv
von Terminvertreter.de

  • 29.09.2009

    BGH 13. August 2009: Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO

    Eine Vorsatzanfechtung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch keine Gläubiger hatte.
    Tatsachen, aus denen die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatzanfechtung gefolgert werden können, begründen keine Vermutung, sondern stellen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar.
    BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06 - OLG München, LG München I

  • 25.09.2009

    BGH 16. Juli 2009: Zur Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO

    Ob die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nur dann eingreife, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit habe, oder ob die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auch dann vermutet werden könne, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Rechtshandlung die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht kenne, stellt sich nicht.
    BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZR 133/08 – OLG Hamm, LG Siegen

  • 18.09.2009

    BGH 16. September 2009: Hinweispflicht des Insolvenzgerichts auf Aufnahme in Forderungsverzeichnis

    Ob das Insolvenzgericht Anlass gehabt hätte, die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vermieter in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aufzunehmen war, kann dahinstehen. Dies würde die Schuldnerin nicht von ihren eigenen Verpflichtungen entbinden.
    BGH, Beschluss vom 16. September 2009 - IX ZB 63/08 – LG Landshut, AG Landshut

  • 17.09.2009

    BGH 27. August 2009: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Pfändbarkeit eines Rentenversicherungsvertrag

    Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Dass eine Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist, ist Voraussetzung für die fehlende Verfügungsbefugnis des Gläubigers.
    BGH, Beschluss vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08 – LG Bonn, AG Siegburg

  • 15.09.2009

    BGH 29. Juli 2009: Dienstleistungsvertrag und Entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe

    Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient.
    BGH, Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06 – OLG Brandenburg, LG Frankfurt/Oder

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